Satzung des Rotaract Club Trier

Stand: Juni 2021

Präambel

Ein Rotaract Club ist eine von einem Rotary Club geförderte und betreute Gemeinschaft männlicher und weiblicher Jugendlicher im Alter von 18 bis 35 Jahren.

Sein Ziel ist, die für verantwortungsbewusste Staatsbürger erforderlichen Eigenschaften durch einen Gemeindienst zu entwickeln, für die Verständigung unter den Völkern und für den Frieden, auch im kleinen Kreis, zu wirken und die Anerkennung ethischer Grundsätze als Bestandteil einer beruflichen Verantwortung zu fördern.

Jeder Rotaract Club gibt sich eine Satzung im Geiste und im Sinne der von Rotary International herausgegebenen Mustersatzung, pflegt Geselligkeit, führt ein Vortragswesen durch, diskutiert in gegenseitiger Toleranz aktuelle Themen und setzt sich Aufgaben zur Unterstützung sozialer Zwecke, um anderen Menschen und Einrichtungen, die hilfsbedürftig sind, aktiv zur Seite zu stehen. Rotaracter pflegen Freundschaft untereinander, tauschen freiheitliche Gedanken aus, vertreten rotarische Ziele, schließen Kontakte zu anderen Rotaract Clubs und nehmen an internationalen RotaractKongressen teil.

Darüber hinaus macht jeder Rotaracter bei angemessener Gelegenheit die rotarische Idee bekannt und sorgt durch angemessene Mitgliederwerbung für den Fortbestand des Rotaract Clubs.

Leistungen unseres Sozialstaates fordern den jungen Menschen zu wenig zu eigenem Beitrag. Rotaract will deshalb die Erfahrung wieder zur Geltung bringen, dass der junge Mensch ein ausgewogenes Maß an Pflichten übernehmen soll, um sich durch eigene Leistung zu bewähren. Rotaract ist kein Wohlstandsverein, sondern ein Zusammenschluss aktiver junger Menschen, die einer größeren Gemeinschaft dienen wollen.

1. Abschnitt. Name und Zielsetzung

§ 1 Name des Clubs

Der Name des Clubs lautet Rotaract Club Trier. Sein Sitz ist Trier. Patenclubs sind der Rotary Club Trier und der Rotary Club Trier-Porta.

§ 2 Ziele des Clubs

(1) Die Ziele des Clubs sind die Förderung der persönlichen Entwicklung der Mitglieder, des kulturellen Interesses und der individuellen Kreativität, die Übernahme von sozialer Verantwortung durch eigene Sozialprojekte und die Pflege von internationalen Kontakten.

(2) Die Verwirklichung dieser Ziele erfolgt insbesondere durch:

– regelmäßige Clubtreffen (Meetings),

– Vorträge

– Sozialaktionen,

– Betriebsbesichtigungen und Ausflüge,

– Besuche anderer Rotaract Clubs und

– geselliges Beisammensein.

2. Abschnitt. Mitgliedschaft

§ 3 Wesen der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person im Alter zwischen 18 und 32 Jahren werden, die bereit ist, die Ziele des Clubs aktiv zu unterstützen. Die Mitgliedschaft ist nicht abhängig von Geschlecht, politischer und religiöser Gesinnung, Staatsangehörigkeit und beruflicher Ausbildung.

(2) Jedes Mitglied kann nur in einem Rotaract Club aktiv sein. Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung Stimmrecht und kann jederzeit dem Vorstand Vorschläge unterbreiten.

(3) Jedes aktive Mitglied soll regelmäßig die ordentlichen Clubzusammenkünfte besuchen. Ordentliche Clubzusammenkünfte sind die regelmäßigen Meetings, Sozialaktionen und andere offizielle Clubveranstaltungen. Ist ein Mitglied verhindert, soll es nach Möglichkeit ein Vorstandsmitglied über sein Fernbleiben unterrichten.

(4) Kein Mitglied soll ohne Rücksprache mit dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung im Namen des Clubs handeln.

(5) Auf formlosen Antrag ist jedes Mitglied durch den Vorstand zu beurlauben. Anträge auf Beurlaubung sind an den Sekretär zu richten, der die Beurlaubung in die laufenden Protokolle aufnimmt.

§ 4 Aufnahme

(1) Voraussetzung für die Aufnahme eines Mitglieds in den Club sind:

1. die aktive Teilnahme am Clubleben laut Clubprogramm an mindestens sechs Präsenzterminen des Clubs,

2. der Vorschlag durch ein Mitglied,

3. das vorschlagende Mitglied stellt den aufzunehmenden Gast vor und stößt eine ausführliche Aussprache über seine Motivation an,

4. Vorstellung des Wahlverfahrens durch ein Vorstandsmitglied und

5. die Aufnahme erfolgt, sofern nicht mehr als zwei anwesende Mitglieder in geheimer Wahl mit „nein“ gestimmt haben. Wird die Aufnahme abgelehnt, teilt der Präsident dies dem Kandidaten ohne Angabe von Gründen mit.

(1) Präsenztermine des Clubs sind alle laut Clubprogramm durch den Präsidenten oder seine Vertreter angekündigten Termine des Clubs. Der Sekretär überwacht die Protokollierung aller Präsenzen.

(2) Bei der Aufnahme erhält das Mitglied eine Kopie der gültigen Clubsatzung, die damit als gültig anerkannt wird, das rotaractische Club- und Mitgliederverzeichnis und die rotaractische Anstecknadel.

(3) Die Informationen des Club- und Mitgliederverzeichnisses, insbesondere die Adressen, sind vertraulich zu behandeln.

(4) Der Mitgliedsbeitrag ist ab Beginn des Monats der Aufnahme anteilsmäßig für das restliche rotaractische Jahr zu entrichten.

(5) Jedes Mitglied erklärt sich damit einverstanden, dass die persönlichen Daten (wie Adresse) im Mitgliederverzeichnis gespeichert und gedruckt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

durch den Tod des Mitglieds;

2. zum Ende des rotaractischen Jahres, in dem das Mitglied das 32. Lebensjahr vollendet;

3. durch Aufnahme in einen anderen Rotaract-Club.

Mit dem Clubwechsel kann ein Past-Antrag verbunden werden, welcher, sofern ihm der Vorstand stattgibt, dem ausgeschiedenen Mitglied den Status Past-Mitglied (vgl. § 6) verleiht.

4. durch Austritt;

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Mit der Austrittserklärung kann ein Past-Antrag verbunden werden, welcher, sofern ihm der Vorstand stattgibt, dem ausgeschiedenen Mitglied den Status Past-Mitglied (vgl. § 6) verleiht.

5. durch Ausschluss aus dem Club;

Jedes Mitglied kann aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Clubs verstößt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

a) das Mitglied seinen Beitrag trotz Aufforderung zur Zahlung bis zum Ende des rotaractischen Jahres nicht entrichtet hat, oder

b) das Mitglied ohne begründete Entschuldigung oder Beurlaubung weniger als 60 % der ordentlichen Clubzusammenkünfte besucht. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine offene Abstimmung ist unzulässig. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Beschließt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, so hat der Präsident dies dem Mitglied schriftlich unter Angabe des Ausschlussgrundes mitzuteilen.

§ 6 Past-Mitgliedschaft

(1) Mitglieder, deren Past-Antrag stattgegeben wurde, sind Past-Mitglieder. Als solche wollen sie dem Club und seinen Zielen verbunden bleiben. Sie haben, ohne präsenzpflichtig zu sein, das Recht der Teilnahme an allen Clubveranstaltungen und erhalten auf Wunsch die Clubnachrichten. Weitere Rechte bestehen für Past-Mitglieder nicht. (2) (2) Past-Mitglieder sind verpflichtet, den hälftigen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Weitere Pflichten bestehen nicht.

(3) Die Past-Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitglieds;

durch jederzeit mögliche Niederlegung der Past-Mitgliedschaft;

Die Niederlegung erfolgt durch formlose Mitteilung an den Vorstand.

mit Ende des zweiten aufeinander folgenden rotaractischen Jahres, in dem das Past-Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nachkommt;

mit Ende des rotaractischen Jahres, in welchem die Past-Mitgliedschaft fünf Jahre besteht, sofern nicht sechs Monate vor Ende dieser Frist ein formloser Antrag auf Verlängerung der Past-Mitgliedschaft gestellt wird.

(4) Die Vorschriften des § 7 Abs. 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1) Mit Aufnahme in den Club entsteht die Verpflichtung zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages. Dessen Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Dieser Mitgliedsbeitrag ist bis zum 30. August des laufenden rotaractischen Jahres zu entrichten. Der Überwachung der Zahlungseingänge obliegt dem Schatzmeister.

(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(3) Ist es einem Mitglied aufgrund seiner finanziellen Lage nicht möglich, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen, so kann das Mitglied dies dem Schatzmeister oder Präsidenten mitteilen. Der Vorstand entscheidet über eine vorübergehende Befreiung von der Beitragspflicht.

(4) Die Rückforderung geleisteter Mitgliedsbeiträge ist in jedem Falle ausgeschlossen.

§ 8 Rotaract-Abzeichen

Die rotaractische Anstecknadel darf nur von aktiven und beurlaubten Mitgliedern und nur in angemessener Weise verwendet werden. Das Mitglied hat dafür zu sorgen, dass die ihm zur Verfügung gestellten Abzeichen ausschließlich von RotaractMitgliedern benutzt werden. Die Berechtigung zum Führen aller Rotaract-Abzeichen erlischt mit Beendigung der aktiven Mitgliedschaft oder Auflösung des Clubs.

3. Abschnitt. Organe des Clubs

§ 9 Organe

(1) Der Club hat folgende Organe:

– Mitgliederversammlung,

– Vorstand,

– geschäftsführenden Vorstand und

– Kassenprüfer.

(2) Die Aufgabenfelder sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, dem Informationsteil des Club- und Mitglieder-verzeichnisses der deutschsprachigen Rotaract Clubs zu entnehmen.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Clubs. Sie entscheidet über alle wesentlichen Angelegenheiten des Clubs, insbesondere über

– die Wahl des Vorstandes,

– die Wahl der Kassenprüfer,

– die Wahl des dritten Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes (vgl. § 11a Abs. 1)

– die Aufnahme neuer Mitglieder (vgl. § 4 Abs. 2),

– die Rechnungslegung des Schatzmeisters, den Bericht der Kassenprüfer und die Entlastung des Schatzmeisters,

– die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrags,

– Änderungen der Satzung,

– die Einsetzung von Ausschüssen,

– Anträge der Mitglieder und

– die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.

(2) Die Mitgliederversammlung soll erstmalig bis zum 30. November des laufenden rotaractischen Jahres einberufen werden und tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Eine Mitgliederversammlung kann von einem Mitglied mit schriftlicher Begründung beim Vorstand beantragt werden. Sie ist innerhalb von sechs Wochen nach der dem Antrag folgenden Vorstandssitzung abzuhalten. Spätestens zwei Wochen vor der Versammlung sind die Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung durch diesen einzuladen. E-Mail genügt der Schriftform.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfall von seinem Vertreter, geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Auf Antrag eines Mitglieds ist die Ergänzung der in der Einladung mitgeteilten Tagesordnung zu beschließen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der nicht beurlaubten Mitglieder (aktive Mitglieder) anwesend sind und dies auf Anfrage eines Mitglieds zu Beginn der Mitgliederversammlung festgestellt wird. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist die Versammlung innerhalb von sechs Wochen zu wiederholen. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens drei aktive Mitglieder anwesend sind. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. (5) Alle aktiven und beurlaubten Mitglieder haben Stimm- und Rederecht. Past- und Ehrenmitglieder haben Teilnahme- und Rede-, aber kein Stimmrecht. Stimmrechte sind nicht übertragbar.

(6) Soweit nichts anderes bestimmt, beschließen die anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf mündlichen Antrag von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder wird offen abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit und sind von den Patenclubs zu bewilligen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Sekretär zu protokollieren und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

– dem Präsidenten,

– dem Vizepräsidenten als Vertreter des Präsidenten,

– dem Sekretär,

– dem Schatzmeister,

– dem Clubmeister,

– dem Sozialbeauftragten,

– dem Beauftragten für Internationales,

– dem IT- Beauftragten,

sowie gegebenenfalls deren Vertretern.

(2) Der Vorstand ist das leitende Organ des Clubs. Soweit nicht anders bestimmt, ist er für alle laufenden Angelegenheiten zuständig. Er vertritt den Club nach außen.

(3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist auf das Clubvermögen beschränkt; sie geht nur soweit, wie die Mitglieder mit ihrem Anteil am Clubvermögen haften.

(4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Vorstand ausschließlich die Interessen des Clubs wahrzunehmen und größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen.

(5) Der Vorstand soll regelmäßig Sitzungen abhalten. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

(6) Die Amtszeit des Vorstandes beginnt am 1. Juli eines Jahres und endet am 30. Juni des darauf folgenden Jahres (rotaractisches Jahr). Die Vorstandsmitglieder sind bis zum 31. März des vorangehenden rotaractischen Jahres von der Mitgliederversammlung einzeln in geheimer Wahl zu bestimmen. Eine offene Wahl ist unzulässig. Erreicht ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit (vgl. § 10 Abs. 6), so entscheidet im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

§ 11a Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

– dem Präsidenten,

– dem Vizepräsidenten und

– einem weiteren Vorstandsmitglied, das nicht der Schatzmeister ist und von der Mitgliederversammlung für das laufende Clubjahr festgelegt wird (vgl. § 10 Abs. 1).

(2) Der geschäftsführende Vorstand ist unmittelbar für alle laufenden Angelegenheiten zuständig. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes bedürfen der Einstimmigkeit. Sie sind dem gesamten Vorstand nach § 11 Abs. 1 innerhalb einer Woche bekannt zu geben.

(3) Im Übrigen gilt § 11 für den geschäftsführenden Vorstand.

§ 12 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für jedes rotaractische Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Kassenprüfer prüfen nach Ablauf des rotaractischen Jahres die Clubkasse und die Rechnungslegung des Schatzmeisters. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung, so dass diese anschließend über die Entlastung des Schatzmeisters beschließen kann (vgl. § 10 Abs. 1).

4. Abschnitt. Schlußbestimmungen

§ 13 Auflösung des Clubs

(1) Der Club wird aufgelöst, wenn

– die Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt,

– die Patenclubs dem Club ihre Patenschaft entziehen oder

– Rotary International die Auflösung verfügt.

(2) Das bei der Auflösung vorhandene Clubvermögen wird für die Dauer von zehn Jahren von den Patenclubs treuhänderisch verwaltet. Bei Neugründung eines Rotaract Clubs in Trier innerhalb dieser Frist wird es diesem als Grundvermögen ausgezahlt. Anderenfalls fließt es nach Ablauf der Frist einer von den Patenclubs zu bestimmenden wohltätigen Einrichtung zu. Hierüber ist, sofern möglich, der letzte Präsident oder ein anderes Vorstandsmitglied des aufgelösten Clubs zu unterrichten.

§ 14 Salvatorische Klausel

Die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Satzung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der auf die Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung
folgenden Bewilligung durch die Patenclubs in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung verliert die
Satzung vom Juni 2010 ihre Gültigkeit.